Polen stehen rund 35,4 Mrd. Euro aus dem im Dezember vom EuropĂ€ischen Rat beschlossenen Nachcorona-Sonderbudget  (âNext Generationâ) zu. Bisher sind Zahlungen an Polen nicht geflossen.  Die EU-Kommission hatte am 1. Juni eine Reihe von Reformauflagen fĂŒr das polnische Justizsystem als Bedingungen fĂŒr die Freigabe des Aufbau- und Resilienzplans beschlossen. Zwar hat die polnische Regierung seitdem einige Reformen veranlasst, die europarechtlichen Voraussetzungen fĂŒr die Auszahlung von Geldern an Polen aus dem Aufbaufonds der EU sind aber weiterhin nicht gegeben.
Bedingungen der EU-Kommission an die polnische Regierung
Nach der EU-Verordnung 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und ResilienzfazilitĂ€t bedĂŒrfen die AufbauplĂ€ne der Mitgliedstaaten der sorgfĂ€ltigen PrĂŒfung der EU-Kommission und der Genehmigung durch den EuropĂ€ischen Rat. Im Fall des polnischen nationalen Aufbauplans handelt es sich also nicht um eine bloĂ faktische ZurĂŒckhaltung der Mittel, um Polen zu rechtsstaatlichen VerĂ€nderungen im Justizsystem zu veranlassen.
Die EU-Kommission hat nunmehr am 1. Juni 2022 den âVorschlag fĂŒr einen DurchfĂŒhrungsbeschluss des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Polensâ beschlossen1). Das PrĂŒfergebnis der EU-Kommission fĂŒr diesen Plan enthĂ€lt zahlreiche Auflagen fĂŒr Polen, die die von der EU-Seite seit langem kritisierten Entwicklungen in der polnischen Justiz betreffen, und macht Zahlungen an Polen von der fristgemĂ€Ăen ErfĂŒllung solcher Auflagen abhĂ€ngig. Dies ist von der Verordnung EU 2021/241 rechtlich gedeckt: Nach Art. 19 Abs. 5 h) und j) bezieht sich die PrĂŒfung auch darauf, ob die wirksame Ăberwachung und DurchfĂŒhrung des Aufbau- und Resilienzplans sichergestellt ist sowie darauf, ob zu erwarten ist, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen ModalitĂ€ten âKorruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der bereitgestellten Mittel verhindern, diese aufdecken und beheben.â Es sollen mit anderen Worten von vornherein institutionelle Sicherungen vorhanden sein oder geschaffen werden, welche die ordnungsgemĂ€Ăe DurchfĂŒhrung und Ăberwachung der Mittelverwendung sicherstellen. Nach Art. 20 Abs. 5 der Verordnung muss der Vorschlag der Kommission fĂŒr die Ratsentscheidung âden finanziellen Beitrag enthalten, der in Tranchen auszuzahlen ist, wenn der Mitgliedstaat die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die im Zusammenhang mit der DurchfĂŒhrung des Aufbau-und Resilienzplans ermittelt wurden.â Dies alles betrifft natĂŒrlich auch den Justizbereich.
Hervorzuheben ist, dass der jetzt von der EU-Kommission eingeschlagene Weg zur Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit im polnischen Justizwesen von den MaĂnahmen zu unterscheiden ist, die bisher nur nach der sogenannten Ăquivalenzverordnung getroffen werden konnten, die den konkreten Nachweis der GefĂ€hrdung der ordnungsgemĂ€Ăen Mittelverwendung und die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens voraussetzten. Aus zahlreichen, hier nicht nĂ€her zu erörternden GrĂŒnden hatte die Kommission diesen Weg nicht beschritten. Mit anderen Worten: Statt Schutz des Haushalts aus konkretem Anlass geht es jetzt um vorbeugende institutionelle Sicherung der ordnungsgemĂ€Ăen Verwendung der Mittel.
Diese neue Politik der EU-Kommission muss im Zusammenhang mit den Bestrebungen der âgemĂ€Ăigtenâ PiS-Fraktion um StaatsprĂ€sident Duda und MinisterprĂ€sident Morawiecki gesehen werden, den Forderungen der Kommission nach Korrekturen im Justizwesen zumindest teilweise entgegenzukommen, um die fraglichen Mittel aus dem EU-Budget zu erhalten. Diese Bestrebungen sind inzwischen mit dem von Duda eingebrachten Gesetz zur Ănderung des Gesetzes ĂŒber das Oberste Gericht und anderer Justizgesetze vom 9. Juni 2022 (im Folgenden Dudagesetz)2) in Kraft getretenen. Sie betreffen die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts und Disziplinarverfahren gegen Richter. Politisch handelt es sich also um einen Kompromiss der EU -Kommission mit Polen: Da es offenkundig politisch und rechtlich nicht möglich ist, die gesamten europĂ€ischen Forderungen auf Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit im polnischen Justizbereich durchzusetzen, wie zum Beispiel die Abschaffung der Richterberufung durch den verfassungs -und europarechtswidrigen, PiS-beherrschten Landesjustizrat, soll so zumindest sichergestellt werden, dass zeitnah die Disziplinarkammer abgeschafft und die Vorschriften ĂŒber Disziplinarverfahren gegen Richter entschĂ€rft werden.
Die Polen im Justizbereich auferlegten zwei Reformen sind im Anhang zum DurchfĂŒhrungsbeschluss der Kommission vom 1. Juni 2022 unter âF1 Justizâ aufgefĂŒhrt. Sie mĂŒssen âmit einem Abschlussdatum im zweiten Quartal 2022⊠erfĂŒllt sein, bevor der erste Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht wird, und sind eine Vorbedingung fĂŒr Zahlungen gemÀà Art. 24 der Verordnung ĂŒber die Aufbau-und ResilienzfazilitĂ€t.â
Somit gilt es, die neue polnische Gesetzgebung, dh. das Dudagesetz, daraufhin zu prĂŒfen, inwieweit sie den im PrĂŒfbericht vom 1. Juni 2022 aus der Sicht europĂ€ischer Rechtsstaatlichkeit verlangten Reformen im polnischen Justizwesen entspricht.
Reform zur StÀrkung der UnabhÀngigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte
a) Eine neue Disziplinarkammer
Die Kommission verlangt, dass âalle Disziplinarverfahren, die Richter betreffen, auf eine andere Kammer desselben Gerichts ĂŒbertragen werden, welche die Anforderungen der UnabhĂ€ngigkeit, der Unparteilichkeit und der Errichtung durch Gesetz gemÀà Art. 19 Abs. 1 EUV erfĂŒlltâ; âdie persönliche Zusammensetzungâ dieser neuen Kammer muss sich erheblich von der Zusammensetzung der Disziplinarkammer unterscheiden.â
Durch das Dudagesetz ist die bisherige Disziplinarkammer durch eine âKammer fĂŒr berufliche Verantwortungâ ersetzt worden.3) WĂ€hrend die Richter der Disziplinarkammer auf die anderen Kammern des Obersten Gerichts verteilt werden, gilt fĂŒr die Besetzung der neuen Kammer ein Losverfahren. Aus der Zahl aller Richter des Obersten Gerichts werden 33 Kandidaten ausgelost. Von diesen ernennt der StaatsprĂ€sident 11 zu Richtern der Kammer fĂŒr berufliche Verantwortung. Die Wahlperiode dauert 5 Jahre.4)
Diese PrĂ€sident Duda ĂŒbertragene Kompetenz ist europarechtlich völlig inakzeptabel. Nach der stĂ€ndigen Rechtsprechung des EuGH  und des EGMR kommt es bei der Errichtung und Besetzung eines Gerichts darauf an, ob das Vertrauen des rechtsunterworfenen BĂŒrgers in die UnabhĂ€ngigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung gewahrt wird. Das ist hier offenkundig nicht der Fall, weil der PrĂ€sident allein, ohne an irgendwelche gesetzlichen MaĂstĂ€be gebunden zu sein, nach eigener parteipolitischer WillkĂŒr entscheiden kann. Gerade PrĂ€sident Duda hat sich in der Vergangenheit durch skrupellose Durchsetzung der PiS-Personalpolitik im Justizwesen hervorgetan.5)
Den europarechtlichen GrundsĂ€tzen ĂŒber die UnabhĂ€ngigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte hĂ€tte man durch eine direkte Auslosung der Richter fĂŒr die neue Kammer aus der Gesamtzahl der Richter des Obersten Gerichts entsprechen können. Dass diese sich aufdrĂ€ngende einfache Lösung nicht gewĂ€hlt wurde, deutet ebenfalls auf das Motiv hin: die Beibehaltung personalpolitischer Kontrolle.6)
GĂ€nzlich inakzeptabel ist natĂŒrlich auch, dass der StaatsprĂ€sident Richter der bisherigen Disziplinarkammer, die nun wirklich als abhĂ€ngige und parteiliche Richter disqualifiziert sind,  in die neue Kammer berufen kann, sofern sie sich unter den 33 ausgelosten Richtern des Obersten Gerichts befinden.
b) Klarstellung der disziplinarischen Haftung von Richtern
Die Kommission fordert, dass das Recht polnischer Gerichte, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, nicht eingeschrÀnkt wird und ein solches Ersuchen nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigt.
Dieser Forderung ist das Dudagesetz ausdrĂŒcklich nachgekommen.
c) Inhalt gerichtlicher Entscheidungen kein Disziplinartatbestand
Im Dudagesetz wird ebenfalls klargestellt, dass eine gerichtliche Entscheidung, die hinsichtlich der Auslegung des nationalen und europĂ€ischen Rechts bzw. der Tatsachenfeststellung oder der BeweiswĂŒrdigung fehlerhaft ist, kein Disziplinarvergehen des betreffenden Richters darstellt.
d) ĂberprĂŒfung der UnabhĂ€ngigkeit und Unparteilichkeit eines Richters bzw. seiner gesetzlichen Berufung im gerichtlichen Verfahren
Die Kommission verlangt âsicherzustellen, dass die Einleitung der ĂberprĂŒfung im Rahmen des Gerichtsverfahrens, ob ein Richter den Anforderungen an UnabhĂ€ngigkeit, Unparteilichkeit und gesetzlich berufen gemÀà Art. 19 EUV genĂŒgt, fĂŒr ein zustĂ€ndiges Gericht möglich ist, wenn diesbezĂŒglich ernsthafte Zweifel bestehen, und dass eine solche ĂberprĂŒfung nicht als Disziplinarvergehen eingestuft wird.â
Das Dudagesetz kommt dieser Forderung grundsĂ€tzlich nach, indem es die PrĂŒfung der ErfĂŒllung der Anforderungen an die UnabhĂ€ngigkeit und Unparteilichkeit eines Richters unter BerĂŒcksichtigung der UmstĂ€nde seiner Berufung sowie seines Auftretens nach der Berufung auf Antrag eines Prozessbeteiligten zulĂ€sst.7)
Dieser Grundsatz wird jedoch wieder europarechtlich unzulĂ€ssig eingeschrĂ€nkt: Die Ablehnung eines Richters greift nur dann durch, wenn âes nach den UmstĂ€nden der konkreten Sache zu einer Verletzung des Standards der UnabhĂ€ngigkeit und Unparteilichkeit kommen kann, die Einfluss auf den Ausgang dieser Sache hat.â  DemgegenĂŒber hat der EuGH  immer wieder betont, dass Kern der Regelungen des EUV der Schutz des Vertrauens des um Rechtsschutz nachsuchenden BĂŒrgers in die UnabhĂ€ngigkeit und Unparteilichkeit der Richter ist.8) Daraus ergibt sich, dass eine solche Richterablehnung durch eine Prozesspartei nur davon abhĂ€ngig gemacht werden darf, ob aus ihrer Sicht erhebliche objektive GrĂŒnde gegen die UnabhĂ€ngigkeit bzw. Unparteilichkeit eines Richters sprechen. Insbesondere kann dies offensichtlich nicht mit einem Einfluss auf den Ausgang in Verbindung gebracht werden.
Die EU-Kommission darf also diese Neuregelung im Dudagesetz nicht als ErfĂŒllung ihrer Forderung anerkennen.
Von ihrem Amt zum Zweck der Strafverfolgung suspendierte Richter
Die EU-Kommission hat bisher von Polen stets die Wiedereinsetzung derjenigen Richter verlangt, denen die Disziplinarkammer die ImmunitĂ€t zum Zweck der Strafverfolgung unter Suspendierung vom Dienst bei KĂŒrzung ihrer DienstbezĂŒge entzogen hat. In dem betreffenden Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Polen hat der EuGH mit seiner einstweiligen Anordnung vom 14. Juli 20219) Polen u.a. verpflichtet, âdie Wirkungen der von der Disziplinarkammer ⊠bereits erlassenen Entscheidungen ĂŒber die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter auszusetzen.â Da Polen dieser Verpflichtung nicht nachkam, hat der EuGH ferner durch Beschluss vom 27. Oktober 202110) ein Zwangsgeld in Höhe von 1 Million ⏠pro Tag bis zur ErfĂŒllung der Verpflichtung oder anderenfalls bis zum Tag des Urteils in der Hauptsache gegen Polen festgesetzt. Die betroffenen Richter sind bis heute nicht wieder in ihre Ămter eingesetzt worden.
In ihrem DurchfĂŒhrungsbeschluss zum ARP Polens fĂŒhrt die EU-Kommission aus: âEin weiteres Ziel besteht darin, die Situation von Richtern, die von den Entscheidungen der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts Polens in disziplinarischen- und ImmunitĂ€tsverfahren betroffen sind, zu bereinigen, damit sie nach einer unverzĂŒglich durchzufĂŒhrenden positiven ĂberprĂŒfung durch die neue Kammer wieder eingesetzt werden.â Mit der Reform soll sichergestellt werden, dass die betreffenden Richter âZugang zu ĂberprĂŒfungsverfahrenâ in ihren FĂ€llen haben. Gesetzlich muss festgelegt werden, dass die erste Verhandlung in diesen Rechtssachen innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag auf ĂberprĂŒfung stattfindet und dass die Sachen rechtzeitig innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags von der neuen fĂŒr Disziplinarsachen zustĂ€ndigen neuen Kammer des Obersten Gerichts entschieden werden.
Mit dem Dudagesetz ist ein entsprechendes ĂberprĂŒfungsverfahren eingefĂŒhrt worden, jedoch -soweit aus dem GesetzesgestrĂŒpp ersichtlich- ohne Festlegung der geforderten Fristen.11)
Die Vorgabe der EU-Kommission, es bei der Suspendierung der Richter bis zur ĂberprĂŒfung durch die neue Kammer zu belassen, steht in einem eklatanten Widerspruch zur vorgenannten einstweiligen Anordnung des EuGH, die ja ihre sofortige vorlĂ€ufige Wiedereinsetzung in ihre Ămter bis zur Entscheidung in der Hauptsache verlangt.12) Mit der faktischen Erlaubnis der Kommission zur weiteren Suspendierung der Richter dĂŒrfte auch die Grundlage fĂŒr die Vollstreckung der Zwangsgeldfestsetzung des EuGH entfallen sein.13)
Fazit
Die europarechtlichen Voraussetzungen fĂŒr die Auszahlung von Geldern an Polen aus dem Aufbaufonds der EU sind damit weiterhin nicht gegeben.
References
â1 | COM(2022) 268 final; der EU-Rat hat offenbar dem Vorschlag bisher nicht zugestimmt. |
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â2 | Dziennik Ustaw 2022 r. Poz. 1259 |
â3 | Die ZustĂ€ndigkeiten haben sich nicht geĂ€ndert. Auch die neue Kammer ist fĂŒr die DurchfĂŒhrung von Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichts sowie fĂŒr Rechtsmittel gegen disziplinarrechtliche Entscheidungen der Bezirksgerichte gegen Richter der unteren Instanzen zustĂ€ndig. Sie entscheidet ferner wie bisher ĂŒber die Aufhebung der ImmunitĂ€t von Richtern aller Instanzen zum Zweck der Strafverfolgung. |
â4 | Art. 1 Art. 22a ff. des geĂ€nderten Gesetzes ĂŒber das Oberste Gericht |
â5 | Duda vereidigte nicht die drei rechtmĂ€Ăig von dem noch nicht von PiS-beherrschten Sejm gewĂ€hlten Verfassungsrichter, sondern die spĂ€ter rechtswidrig von PiS an ihrer Stelle gewĂ€hlten sog. Doubles; er war der Strippenzieher bei der rechtswidrigen putschartigen Berufung PrzyĆÄbskas zur VerfassungsgerichtsprĂ€sidentin; er erfand mit seinem entsprechenden Gesetzentwurf die Zwangspensionierung der Ă€lteren Richter des Obersten Gerichts und verschaffte sich die alleinige Kompetenz, ĂŒber deren WeiterbeschĂ€ftigung im Einzelfall zu entscheiden; er unterzeichnete das von Justizminister Ziobro initiierte sog. Maulkorbgesetz usw..Duda vereidigte nicht die drei rechtmĂ€Ăig von dem noch nicht von PiS-beherrschten Sejm gewĂ€hlten Verfassungsrichter, sondern die spĂ€ter rechtswidrig von PiS an ihrer Stelle gewĂ€hlten sog. Doubles; er war der Strippenzieher bei der rechtswidrigen putschartigen Berufung PrzyĆÄbskas zur VerfassungsgerichtsprĂ€sidentin; er erfand mit seinem entsprechenden Gesetzentwurf die Zwangspensionierung der Ă€lteren Richter des Obersten Gerichts und verschaffte sich die alleinige Kompetenz, ĂŒber deren WeiterbeschĂ€ftigung im Einzelfall zu entscheiden; er unterzeichnete das von Justizminister Ziobro initiierte sog. Maulkorbgesetz usw.. |
â6 | Das Losverfahren ist eine Erfindung der Ersten PrĂ€sidenten des Obersten Gerichts Manowska. Diese hatte in einem dringenden Appell an die Regierung und den PrĂ€sidenten vorgeschlagen, die Mitglieder der Disziplinarkammer direkt aus der Gesamtzahl der Richter des Gerichts auszulosen, um den Forderungen der EU entgegenzukommen. |
â7 | Art. 1 Art. 29a des geĂ€nderten Gesetzes ĂŒber das Oberste Gericht; Art. 4 Art.42a des geĂ€nderten Gesetzes ĂŒber den Aufbau der Allgemeinen Gerichte. |
â8 | Ebenso die stĂ€ndige REchtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs.1 Satz 1 EMRK, wonach die Teilnahme eines solchen Richters dem Anspruch des rechtssuchenden BĂŒrgers auf ein unabhĂ€ngiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht widerspricht. |
â9 | C-204/21R |
â10 | wie vor |
â11 | Art. 19 des Ănderungsgesetzes |
â12 | Die Entscheidung des EuGH in der Hauptsache ist erst fĂŒr Januar 2023 angekĂŒndigt. |
â13 | Die KommissionsprĂ€sidentin von der Leyen hat allerdings am 26. Juli 2022 gegenĂŒber der polnischen Zeitung Gazeta Prawna (Rechtszeitung) erklĂ€rt (RĂŒckĂŒbersetzung des Verf. aus dem Polnischen): âUm die Voraussetzungen fĂŒr die Zuwendung von Mitteln aus dem Aufbauplan zu erfĂŒllen und der Kommission eine erste Auszahlung zu ermöglichenâ,.. âmuss Polen auch voll die BeschlĂŒsse des EuGH befolgen, was bisher nicht geschehen ist. Insbesondere hat man nicht die suspendierten Richter wieder zur Rechtsprechung zugelassen, und weiterhin gilt die tĂ€gliche Finanzstrafe.â Nachdem das PrĂŒfverfahren hinsichtlich des polnischen Aufbauplans durch den Beschluss der EU-Kommission vom 1. Juni 2022 abgeschlossen ist, steht diese ErklĂ€rung rechtlich auf tönernen FĂŒĂen. |